Das Gebot der Stunde: Technologieoffenheit!

Ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Klimaziele sind CO2-neutrale Antriebe. Technologieoffenheit heißt auch die unendlich verfügbare, aus regenerativen Quellen zu erzeugende, speicher- und transportierbare Energie Wasserstoff für Antriebe zu nutzen. Der wasserstoffbetriebene CO2-neutrale Verbrennungsmotor schließt für viele Anwendungen eine wesentliche Lücke. Er ist zudem nach seinem langen Einsatzleben in bewährten Prozessen einfach recyclebar.

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Wie kommt der Strom auf den Acker?

CO2-neutrale Landmaschinen leisten bei der Lebensmittelerzeugung einen wesentlichen Beitrag zur CO2-Reduktion. Diese besondere Anwendung fordert leistungsstarke, robuste Antriebslösungen mit möglichst wenig Eigengewicht, auch um die Bodenverdichtung gering zu halten. Basis dafür ist ein CO2-neutraler Energieträger mit hoher Energiedichte, der Wasserstoff. Auch Landmaschinen mit Wasserstoffmotoren sind auf dem Feld rasch betankbar.

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Wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge?

Der Wasserstoffmotor im Nutzfahrzeug eignet sich hervorragend als kostengünstige alternative Lösung für den Langstreckenverkehr. Er baut auf die Eigenschaften und Robustheit bewährter Technologie. Er ist jeder topographischen, wetterbedingten und noch so schwierigen Anforderung problemlos gewachsen. Die CO2-neutrale Versorgung mit Waren und Gütern ist somit möglich.

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Reicht die Kraft?

Infrastrukturerhalt und –ausbau ist auch morgen noch notwendig. Es braucht für diese speziellen Anforderungen leistungsstarke und stabil laufende CO2-neutrale Antriebe in Baggern, Kränen, Walzen, LKW, Muldenkippern und weiteren Arbeitsmaschinen, damit sie hohe Lasten bewegen können. Staub, Schmutz, Hitze, Kälte, Wasser, Schnee und Eis darf sie nicht beeinträchtigen.

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100 % Einsatzbereit?

Der Klimawandel bringt schwere Unwetterereignisse mit sich. Ständige Einsatzbereitschaft, rasches Handeln unter teilweise schwierigsten Bedingungen um Leib und Leben, Hab und Gut zu retten. Das wird von den meist ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern des Zivilschutzes gefordert und geleistet! Nur zuverlässig und robust laufendes CO2 neutrales  Arbeitsgerät jeder Art kann in dieser belastenden Situation mit der nötigen Kraft und Ausdauer rasche und nötige Hilfe leisten. Eine prädestinierte Aufgabe für den Wasserstoffmotor.

Wir danken hiermit allen freiwilligen Helferinnen und Helfern bei Feuerwehr, THW und weiterer Hilfsorganisationen des Zivilschutzes für ihren unermüdlichen Einsatz!

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Die Satzung des Vereins Allianz Wasserstoffmotor e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Allianz Wasserstoffmotor e.V.“ (nachstehend auch der „Verein“). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Interessenvertretung zur technologieoffenen Förderung des Wasserstoffmotors.

  1. Der Verein setzt sich dafür ein, das technologische Erfolgskonzept des Wasserstoffmotors als wesentlichen Beitrag bei der Gestaltung einer klimaneutralen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Mobilitätslösung der nahen Zukunft zu fördern. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, durch fachliche Diskussionen, politische Interessenvertretung und eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit im politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Raum – auf Basis wissenschaftlicher Informationen – die ökonomischen und ökologischen Perspektiven des Energieträgers Wasserstoff aufzuzeigen und so den Weg zur Markteinführung und Verbreitung der Technologie vorzubereiten und zu begleiten.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins sowie Anteile am Überschuss. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden.

  3. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Grundsätzlich trägt jedes Mitglied seine Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verein selbst. Eine Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Davon abweichend entscheidet der Vorstand über eine Kostenerstattung oder Aufwandsentschädigung nach Vorlage durch das Mitglied im Einzelfall.

§ 3 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der Verein gegründet und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde.

  2. Eine Kassenprüfung findet mindestens einmal jährlich entweder durch einen externen Kassenprüfer (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) oder durch ein Mitglied statt, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Kassenprüfer kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstands ist. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer zur Wahl vor. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Institutionen werden, die ein Interesse an der Förderung des Wasserstoffmotors haben und die im § 2 beschriebenen Anliegen des Vereins anerkennen und zu unterstützen bereit sind. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag oder Antrag in Textform (z.B. E-Mail) an den Vorstand, der über die Aufnahme eines Mitglieds nach freiem Ermessen entscheidet. Er kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen. Ein Anspruch auf eine Aufnahme besteht nicht. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. Der Eintritt in den Verein wird mit Zugang der Aufnahmeerklärung wirksam.

  2. Der Verein kann neben den ordentlichen auch Ehrenmitglieder haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands dem zu Ehrenden angetragen und mit dessen Einverständniserklärung wirksam.

  3. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder) bzw. der Einverständniserklärung (Ehrenmitglieder) erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

  4. Die Mitgliedschaft endet

    a. durch Austrittserklärung in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand, wobei Ehrenmitglieder ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden können;

    b. bei natürlichen Personen durch Tod;

    c. bei Unternehmen, Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit;

    d. nach vorheriger Androhung in Schrift- oder Textform mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

    i. in erheblichem Maß gegen seine Mitgliederpflichten oder die Interessen des Vereins verstößt oder den Verein schädigt;
    ii. einen Jahresbeitrag mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
    iii. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

    Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

    e. durch Beendigung des Vereins.

    Mit dem Wirksamwerden des Austritts bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
  1. Jedes Mitglied teilt dem Verein seine aktuelle Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mit. Unter diesen Daten kann der Verein gegenüber dem Mitglied unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so lange rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, bis das Mitglied dem Verband Änderungen dazu mitteilt oder dem Verband Änderungen anderweit bekannt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein wird aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln sowie Spenden finanziert.

  2. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus, spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres, zu entrichten. Der erste Mitgliedsbeitrag ist spätestens einen Monat nach Gründung bzw. Beitritt in voller Höhe für das noch nicht abgelaufene Kalenderjahr zu leisten.

  3. Die Höhe der Beiträge und sonstige Einzelheiten des Beitragswesens, z.B. Art und Weise der Entrichtung, legt der Vorstand durch Beschluss einer Beitragsordnung fest. Für natürliche Personen als ordentliche Mitglieder können geringere Beiträge als für sonstige ordentliche Mitglieder festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

  4. Die Erhebung von angemessen Sonderbeiträgen zur Deckung der Kosten und Auslagen des Vereins ist möglich. Die Erhebung, Höhe und Fälligkeit der Sonderbeiträge werden durch den Vorstand festgelegt, wobei der Sonderbeitrag das Fünffache des Mitgliedbeitrags, den das Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung des Sonderbeitrags zu zahlen hat, nicht übersteigen darf.

  5. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, solange es sich nach Zahlungsaufforderung durch den Verein mit fälligen Zahlungen gegenüber dem Verein im Rückstand befindet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, in Schrift- oder Textform unter Angabe einer Tagesordnung, einberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch per Video- und/oder Telefonkonferenz abgehalten werden.

  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung berufen. Diese muss einberufen werden, wenn

    a. das Interesse des Vereins es erfordert oder

    b. es von einem Drittel der Zahl aller Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beantragt.

    Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.

  3. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand in Schrift- oder Textform die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Institutionen werden dabei durch einen von ihnen entsandten Vertreter mit entsprechender Vollmacht vertreten. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Sitzungen und Beratungen der Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

  5. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder eine Maßnahme gegenüber ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Politik und Arbeit des Vereins.

    Sie ist zuständig für

    a. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Finanzberichtes des Vorstandes;

    b. die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes;
    c. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr [und des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses nach Ende des Geschäftsjahres];

    d. Satzungsänderungen, die der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder bedürfen;

    e. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

    f. Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung;

    g. Auflösung des Vereins sowie

    h. in den in dieser Satzung zugewiesenen Fällen.

  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

    Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; es kann auch ein Nichtvereinsmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung oder der Versammlungsleiter lassen anderes zu.

  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gewertet und bleiben daher außer Betracht.

  10. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von drei Viertel aller teilnehmenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

  11. Wahlen in gleiche Ämter/Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gibt es bei diesem Wahlverfahren mehr Kandidaten als Ämter/Positionen, sind diejenigen mit den meisten gültigen Stimmen gewählt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und den ordentlichen Mitgliedern als Kopie in Schriftform oder Textform zuzustellen ist. Einwendungen gegen Form und/oder Inhalt eines Beschlusses sind binnen eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand zu erheben. Einwendungen nach Ablauf dieser Frist sind materiell-rechtlich ausgeschlossen.
    Hilft der Vorstand der Einwendung nicht ab, hat das einwendende Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe in Schrift- oder in Textform der Nichtabhilfeentscheidung eine gerichtliche Klärung anhängig zu machen. Einwendungen gegen die Nichtabhilfeentscheidung sind nach Ablauf der Monatsfrist materiell-rechtlich ausgeschlossen.

  13. Das Protokoll muss enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • Name des Versammlungsleiters und Protokollführers;
  • Zahl der erschienenen Mitglieder;
  • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
  • die Tagesordnung mit Tagesordnungspunkten;
  • die gestellten Anträge;
    das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- und Neinstimmen sowie Stimmenthaltungen und/oder ungültigen Stimmen);
  • Art der Abstimmung;
  • Ein Antrag, der eine Satzungsänderung (Zweckänderung) betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens vier und maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstandsvorsitzender und -mitglied können nur Mitglieder des Vereins sein. Juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Institutionen werden als Vorstandsmitglieder durch einen oder mehrere von ihnen entsandte Vertreter repräsentiert.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind auf unbestimmte Zeit eingesetzt. Ein Vorstandsmitglied ist durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen aller teilnehmenden Mitglieder abwählbar. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt durch Erklärung in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern niederlegen.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer vorzeitig aus, so ernennt der Vorstand durch Beschluss ein anderes Mitglied zum Vorstand oder beschließt, dass sich der Vorstand fortan aus den übrigen Vorstandsmitgliedern zusammensetzt. Der Vorstand kann durch Beschluss jederzeit ein weiteres Vorstandsmitglied ernennen. § 8 Ziff. 1 bleibt unberührt.

  4. Der Vorstandsvorsitzende wird von den Vorstandsmitgliedern gewählt. Der Vorstandsvorsitzende ist zunächst für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit verlängert sich jedoch jeweils um zwei weitere Jahre, sofern der Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der jeweiligen Amtsperiode einen anderen Vorstandsvorsitzenden wählt. Bei Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden bestimmt der Vorstand einen neuen Vorsitzenden.

  5. Alle Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Verein wird somit jeweils einzeln durch den Vorstandsvorsitzenden oder ein Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Das jeweilige Vorstandsmitglied führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der gesetzlichen Vorschriften.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder bei seiner Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von jedem weiteren Mitglied des Vorstands, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.

    Die Sitzungen des Vorstands werden durch ein Vorstandsmitglied geleitet, welches jeweils im Voraus für die nächste Sitzung vom Vorstand festgelegt wird. Der Vorstand ernennt einen Protokollführer, der die Sitzungen protokolliert und die Protokolle innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Anschluss an die Sitzungen an die Vorstandsmitglieder verteilt.

  8. Der Verein kann zur Führung seiner Geschäfte und seiner Verwaltung einen Geschäftsführer bevollmächtigen, der gemäß den Beschlüssen des Vorstands die laufenden Geschäfte führt. Über die Regelungen hierfür entscheidet der Vorstand. Der bevollmächtigte Geschäftsführer kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Über die Anstellung, Abberufung, Kündigung und Vergütung des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. Der Geschäftsführer ist hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

  9. Der Vorstand kann einen Kassenführer wählen. Der Kassenführer überwacht die Kassen- und Buchführung des Vereins sowie die Verwaltung des Vermögens des Vereins und legt dem Vorstand für die ordentliche Mitgliederversammlung den Kostenanschlag für das folgende Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor.

§ 9 Auflösung des Vereins / Satzungsänderungen

  1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Die Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Zahl aller teilnehmenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

  3. Bei Auflösung des Verbands fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft für Zwecke im Sinne dieses Vereins, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 10 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.08.2021 in Karlsruhe sowie Nachtragsbeschluss der Mitgliederversammlung am 29.10.2021 in Karlsruhe ordnungsgemäß angenommen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.

Stand: November 2021